Leistungen

Hauptuntersuchung

nach § 29 StVZO in Verbindung mit Anlage VIII (HU)

In einem Zeitabstand von 2 Jahren ist jeder Fahrzeughalter nach § 29 der StVZO dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zur Hauptuntersuchung anzumelden. Die erste Hauptuntersuchung bei Neuwagen ist drei Jahre nach der ersten Zulassung fällig, anschließend alle zwei Jahre.

Sinn und Zweck dieser regelmäßigen Untersuchungen der Fahrzeuge ist deren Verkehrssicherheit. Währen der Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge auf Vorschriftsmäßigkeit, Verkehrssicherheit und technische Mängel untersucht. Unter den Augen der fachkundigen Prüfingenieure der KÜS, wirden somit der Zustand ihres Fahrzeugs kontrolliert. Das Erkennen von Mängeln hilft Ihnen diese zu beseitigen und somit Unfälle und die Gefährdung aller Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.

Ferner lässt sich mittels der regelmäßigen Kontrollen das Fahrzeugleben positiv beeinflussen. Etwaige Schäden und Mängel werden schnell erkannt und können helfen Folgeschäden zu vermeiden.

Bei der HU prüft der Prüfingenieur der KÜS folgende Bereiche an Ihrem Fahrzeug:

  • Bremsanlage
  • Lenkanlage
  • Räder/Reifen
  • Identifizierung
  • Achsen und Aufhängung
  • Sichtverhältnisse
  • Umweltbelastung
  • Fahrgestell, Rahmen, Aufbau
  • Lichttechnische Einrichtung
Frage: Mein Fahrzeug ist bei der Hauptuntersuchung durchgefallen. Wie lange habe ich Zeit zur Nachuntersuchung zu kommen?
Antwort: Maximal 4 Wochen. Danach fallen erneut die vollen Gebühren an.

Sicherheitsprüfungen

nach § 20 StVZO an Nutzfahrzeugen (SP)

Die Untersuchungen nach nach § 20 StVZO finden an für zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr 40 km/h, für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen von mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht statt. Aber auch Anhänger mit mehr als 10 t zulässigem Gesamtgewicht und Kraftomnibusse, sowie andere Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen unterliegen der SP-Pflicht.

Die Sicherheitsprüfungen sind zeitlich abhängig von Fahrzeugart, Gewicht und Alter. Um den genauen und fälligen Zeitpunkt der Sicherheitsprüfungen zu treffen, stehen Ihnen unsere KÜS-Prüfingenieure selbstverständlich gerne beratend zur Seite.

Die Sicherheitsprüfungen finden immer zwischen zwei HU-Terminen statt und dienen dazu, die Fahrzeuge die sicherheitsrelevanten Bauteile sowie im besonderen die verschleiß- und reparaturanfälligen Bauteile durch Fachleute prüfen zu lassen. Bei der Sicherheitsprüfung wird eine zerlegungs- und zerstörungsfreie Funktions- und Wirkungsprüfung durchgeführt.

Die Überprüfung bezieht sich auf folgende 5 sicherheitsrelevante Baugruppen:

  • Lenkanlage
  • Verbindungseinrichtungen mit Fahrwerk und Fahrgestell
  • Räder und Bereifung
  • Schalldämpferanlage
  • Bremsanlage

Änderungsabnahmen

nach § 19 (3) StVZO

Beim Ein- oder Anbau von bestimmten Teilen nach TGA, ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung an einem Fahrzeug ist eine sogenannte Änderungsabnahme oder Eintragung erforderlich. Damit diese erfolgen kann müssen diese Änderungen einer Begutachtung erfolgen, welche durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) durchgeführt werden.

Der Nachweis über den Ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen wird durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises schriftlich bestätigt. Dieser kann in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Es ist jedoch auch möglich, diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) hier übernehmen zu lassen. In diesem Fall reicht es aus, den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

In jedem Fall notiert unser KÜS-Prüfingenieur dies auf dem Nachweis.

Um eine positive Änderungsabnahme zu erwirken, sind Gutachten und Genehmigungen sowie die Begutachtung an folgende Auflagen und Bedingungen geknüpft:

  • Das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich).
  • Die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden.
  • Das Fahrzeug muss auch mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein.
Frage: Ich habe einen unverschuldeten Unfall. Muß ich mir von der Versicherung die Werkstatt vorschreiben lassen?
Antwort: Nein! Sie haben freie Wahl des Sachverständigen und der Reparaturwerkstatt und können einen Rechtsbeistand mit der Abwicklung beauftragen. Alle Kosten müssen von der gegnerischen Versicherung getragen werden.

Untersuchungen

nach § 5 FZV

Auf Grundlage des § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) muss Ihr Fahrzeug stets den gesetzlichen Vorschriften entsprechend frei von Mängeln sein. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die Zulassungsstelle oder die Polizei einschreiten und eine Überprüfung bzw. Vorführung des Fahrzeugs anordnen, oder den Betrieb des Fahrzeugs gänzlich untersagen. Dies gilt z.B. für Fahrzeuge, die nach einem Unfallschaden nicht mehr als verkehrssicher gelten.

Wird Ihnen eine sogenannte Mängelkarte ausgehändigt, sollten Sie unverzüglich die darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug beseitigen lassen. Die Abstellung dieser Mängel muss durch die auf der Karte angegebene Institution bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Erfolgt dies nicht, wird die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) entsenden, welche den Entzug der Betriebszulassung zur Folge haben kann.

Um dem entgegen zu wirken, steht Ihnen unser Expertenteam tatkräftig zur Seite.

Gutachten zur Einstufung

von Kfz als Oldtimer

Sie möchten für Ihr Fahrzeug ein sogenanntes H-Kennzeichen beantragen? Dafür benötigen Sie eine gesonderte Bescheinigung nach § 23 StVZO, welcheSie der Zulassungsstelle vorlegen müssen.

Um diese Bescheinigung zu erhalten, muss Ihr Fahrzeug dementsprechend begutachtet werden. Dieses Gutachten gilt als Voraussetzung für die Einstufung als Oldtimer. Als ein Oldtimer wird ein Fahrzeug eingestuft, welches erstmals vor mindestens 30 Jahren für den Verkehr zugelassen wurde, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege eines kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.

Das Fahrzeug kann über kleinere Mängel, normale Abnutzungsspuren der Jahre verfügen und muss es in jedem Fall voll fahrbereit sein. Gute Pflege und ein guter Erhaltungszustand müssen klar erkennbar sein. Das Fahrzeug darf keine Durchrostungen und keine unreparierten Unfallschäden aufweisen. Zudem dürfen keine wesentlichen Teile fehlen oder auch unsachgemäß durchgeführte Reparaturen dürfen nicht erkennbar sein.

Unsere Prüfingenieure kontrollieren, ob Ihr Fahrzeug den Anforderungen nach § 23 StVZO entspricht.

Gassystem-
wiederholungsprüfungen

(GWP)

Egal ob regelmäßige oder außerordentliche Gassystemwiederholungsprüfung: Sämtliche gasbetriebene Kraftfahrzeuge müssen in regelmäßigen Abständen einer eigenständigen Untersuchung der Gasanlage unterzogen werden.

Die Gasprüfung wird u.a. mit der Hauptuntersuchung durchgeführt, kann allerdings kann auch bis zu 12 Monate vor der Hauptuntersuchung realisiert werden. Dabei werden die eingetragenen Gasanlagen; auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE R115 genehmigt sind, auf ihren Zustand, Dichtheit und vorgeschriebenen Befestigung sowie des Einbaus der Einzelkomponenten kontrolliert.

Neben der periodischen GWP gibt es auch die außerordentliche GWP. Diese wird im Falle der Reparatur und der Wartung der Gasanlage oder nach einem Unfall oder einem Fahrzeugbrand fällig.

Diese Untersuchung beinhaltet:

  • Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
  • Überprüfung des Zustands der Gasanlage
  • Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten
  • Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage

Gasprüfungen

an Wohnmobilen und Wohnwagen

Fehler oder Mängel an Flüssiggasanlagen in Innenräumen von Wohnwagen und Wohnmobilen können eine Vergiftungs-, Erstickungs- und Explosionsgefahr bergen und somit Menschenleben kosten. Um erhebliche Schäden zu vermeiden, sollten Sie Ihre Flüssiggasanlage ausschließlich von dafür ausgebildeten Fachleuten ein-, umbauen oder Instand setzen lassen.

Die Flüssiggasanlage muss vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Reparatur sowie nach jedem Austausch eines Gerätes durch einen Fachmann überprüft werden. Bei der Erstprüfung bekommen sie ein Prüfbuch, welches Sie im Fahrzeug mitführen sollten und bei jeder neuen Prüfung bereit halten müssen. Schließlich wird jede einzelne Prüfung im Prüfbuch vermerkt. Um eine hohe Sicherheit der Flüssiggasanlage zu gewährleisten, hat die Prüfung alle zwei Jahre zu erfolgen.

Sofern die Anlage fehlerfrei läuft, erhalten Sie eine dementsprechende Prüfplakette, welche außen am Fahrzeug angebracht wird.

Liegt einem Fahrzeugprüfer bei einer HU keine gültige Prüfbescheinigung der Gasanlage vor, darf für das Wohnmobil keine HU-Plakette zugeteilt werden.